| Satzung des Tischtenniskreises Niederrhein im WTTV e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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A. Allgemeines 1. Geltungsbereich: Die nachstehende Satzung findet Anwendung im Tischtenniskreis Niederrhein in Ergänzung zur Satzung und Wettspielordnung des DTTB und des WTTV und deren zusätzlichen Anordnungen. 2. Zweck: Die Kreissatzung bezweckt, einheitliche Richtlinien für den gesamten Sportbetrieb innerhalb des Kreisgebietes zu schaffen, soweit diese nicht durch die allgemeinen Bestimmungen des DTTB und die zusätzlichen Anordnungen des WTTV gegeben sind. 3. Mitgliedschaft: Mitglieder des Kreises sind alle Vereine und Abteilungen, die im oben genannten Kreisgebiet gemäß Vorgabe des WTTV ihren Sitz haben und ordnungsgemäß als Mitglieder des WTTV geführt sind. Die Mitgliedschaft erlischt mit der vom WTTV bestätigten Abmeldung. 4. Beiträge: Von den Mitgliedern des Kreises wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Kreisversammlung festgelegt wird. Organe des Kreises Organe des Kreises sind: Kreisversammlung, Kreisvorstand, Ausschüsse und Organe außerhalb des Vorstandes. 1. Kreisversammlung Die Kreisversammlung ist oberstes Organ des Kreises. Sie findet einmal im Jahr statt. Der Vorsitzende des Kreises beruft sie, durch schriftliche Einladung, die mindestens 3 Wochen vorher zugestellt sein muß, unter Angabe der Tagesordnung ein. Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Kreisversammlung dem Vorsitzenden des Kreises einzureichen. Außerordentliche Kreisversammlungen müssen auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Verlangen des Bezirks- oder Verbandsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreises einberufen werden. Jedes Mitglied muß mindestens einen Vertreter zu jeder Kreisversammlung entsenden. 1.1 Aufgaben der Kreisversammlung Die Kreisversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Kreisvorstandes und der Ausschüsse. Sie wählt zwei Kassenprüfer und die Delegierten zum Verbandstag. Sie berät über die Tagesordnung und fasst Beschlüsse. Über jede Kreisversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse niedergelegt werden. Den Protokollführer bestimmt der Versammlungsleiter. Beide unterzeichnen das Protokoll. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Verband zu übersenden. 1.2 Wahlen und Abstimmungen Alle Mitglieder des Kreisvorstandes und der Ausschüsse des Kreises werden auf der Kreisversammlung durch Wahl (vgl. A 2.2) ermittelt. Die Wahl erfolgt per Akklamation, auf Antrag eines Mitgliedes der Kreisversammlung geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Neuwahlen finden in der Regel alle 2 Jahre statt, wenn die Lage es erfordert, auch auf einer außerordentlichen Kreisversammlung. Beschlüsse, die von allgemeiner Wichtigkeit für den Spielbetrieb des gesamten Kreisgebietes sind, sollen durch Abstimmung herbeigeführt werden. Ein Beschluss ist rechtskräftig und für alle Mitglieder verbindlich, wenn er durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt worden ist. Die Kreisversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn 1. ordnungsgemäß eingeladen (vgl. A 1) wurde und 2. die Versammlung vom Versammlungsleiter eröffnet wurde. 1.3 Stimmrecht Auf der Kreisversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch einen Angehörigen des abstimmenden Mitgliedes ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist übertragbar, jedoch darf jede Person bei Vorlage schriftlicher Abtretungserklärung nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Häufung mehrerer Vorstandsstimmen auf eine Person ist nicht statthaft. 2 Kreisvorstand 2.1 Mitglieder Mitglieder des Kreisvorstandes sind: Vorsitzender des Kreises, zwei stellv. Vorsitzende, Sportwart, Kassenwart, Jugendwart, Damenwart und Pressewart. 2.1.1 Vorsitzender des Kreises Der Vorsitzende des Kreises ist höchster Vertreter des Kreises. Er beruft die Kreisversammlung und die Vorstandssitzung ein und leitet sie nach der Tagesordnung. Er legt der Kreisversammlung den Rechenschaftsbericht vor und ist verantwortlich für die Arbeit des Vorstandes. 2.1.2 stellvertretende Vorsitzende Die stellvertretenden Vorsitzenden des Kreises übernehmen, wenn der Vorsitzende verhindert ist, dessen Aufgaben mit allen Rechten und Pflichten. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, so übernimmt einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der vom Vorstand kommissarisch benannt wird, dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden. 2.1.3 Sportwart Dem Sportwart obliegt in enger Zusammenarbeit mit den Staffelleitern der Spielklassen des Kreises die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes auf Kreisebene. Maßnahmen, die diesbezüglich vom Sportwart ergriffen werden, sind unbedingt Folge zu leisten. Der Sportwart ist berechtigt, nach Bedarf Staffeltage, die er selbst leitet, einzuberufen. 2.1.4 Kassenwart Der Kassenwart führt die laufenden Geldgeschäfte des Kreises. Er legt der Kreisversammlung den vom Vorstand genehmigten Haushaltsplan und den Kassenbericht vor. Auf Verlangen ist den Kassenprüfern Einsicht in die Kassenlage zu gewähren. Der Kassenwart ist berechtigt, von sich aus zahlungspflichtige Mitglieder bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist mit einem Versäumniszuschlag (WO, I, 2.1, m) zu belegen. Das Amt des Kassenwartes darf nicht vom Vorsitzenden des Kreises bekleidet werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und bleiben höchstens 2 Jahre im Amt. 2.1.5 Jugendwart Der Jugendwart ist Vorsitzender des Kreisjugendausschusses. Seine Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung des WTTV, Kreis Niederrhein. 2.1.6 Damenwart Dem Damenwart obliegt in enger Zusammenarbeit mit den Staffelleitern der Damenspielklassen des Kreises die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebs in den zuständigen Spielklassen des Kreises. Er beruft nach Bedarf Damenstaffeltage ein und leitet sie. 2.1.7 Pressewart Dem Pressewart obliegt die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit der Fach- und Lokalpresse, die Öffentlichkeit über das Sportgeschehen im Kreisgebiet hinreichend zu informieren. 2.2 Wahl des Vorstandes Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreisversammlung gewählt (Wahlverfahren siehe A 1.2). Bei geheimer Wahl ist von der Kreisversammlung ein Wahlausschuss zur Auswertung der Stimmen zu wählen. Eine Wahl in Abwesenheit ist nur dann möglich, wenn dem Versammlungsleiter eine schriftliche Bereitschaftserklärung des abwesenden Bewerbers vorliegt. Vor der Neuwahl des Kreisvorstandes ist dem alten Vorstand von der Kreisversammlung Entlastung zu erteilen. In begründeten Fällen kann einem zu entlastenden Vorstandsmitglied die Entlastung bis zu einem bestimmten Termin ausgesetzt werden, an dem es seine Amtsgeschäfte als ordnungsgemäß erfüllt nachweisen und dem gewählten Nachfolger übertragen muss. Dies wird vom Vorstand überwacht und bestätigt. Hierüber ergeht eine schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder des Kreises. Die Wahl des Vorsitzenden des Kreises leitet ein von der Kreisversammlung zu wählender Versammlungsleiter, welcher nach erfolgter Wahl des Vorsitzenden diesem die weitere Wahl- und Versammlungsleitung überträgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist vom Vorstand dieses Amt kommissarisch zu vergeben. In diesem Fall findet auf der nächsten Kreisversammlung eine Ergänzungswahl statt. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Kreisversammlung. 2.3. Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Kreisversammlung und erledigt die laufenden Geschäfte. Sooft es die Lage erfordert, trifft er zu Arbeitssitzungen zusammen. Ein Mitglied des Vorstandes, dem von der Kreisversammlung das Vertrauen entzogen wird, muss sein Amt niederlegen. 2.4 Vorstandssitzungen Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Kreises oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Auf diesen werden die anfallenden Probleme beraten und Beschlüsse gefasst. Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandsbeschlüsse sind, soweit sie von allgemeiner Bedeutung für den gesamten Spielbetrieb auf Kreisebene sind, für alle Vereine und Abteilungen verbindlich. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Kreises, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, in Abstimmung mit dem Vorstand durch einstweilige Anordnung Befugnisse, die sonst der Kreisversammlung vorbehalten sind, ausüben. Diese einstweiligen Anordnungen sind der Kreisversammlung spätestens innerhalb eines Monats zur Genehmigung vorzulegen, anderenfalls verlieren sie ihre Gültigkeit. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Arbeitssitzungen einen Spesensatz beanspruchen, dessen Höhe in der Finanzordnung des WTTV festgesetzt ist. Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. 3 Organe und Ausschüsse außerhalb des Kreisvorstandes Zu den Organen und Ausschüssen, die nicht zum Kreisvorstand zählen, gehören Jugendausschuss, Staffelleitung, Spruchausschuss, Sonderausschüsse. 3.1 Jugendausschuss Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung des WTTV, Kreis Niederrhein. 3.2 Staffelleitung Die Staffelleiter leiten und überwachen den Spielbetrieb in den ihnen übertragenen Spielklassen auf Kreisebene. Der Staffelleiter ist berechtigt, von sich aus Verstöße von Mitgliedern des Kreises gegen die WO des Kreises und des WTTV mit den im Einzelfall vorgesehenen Ordnungsstrafen zu ahnden. Diese werden den Mitgliedern per Rundschreiben mitgeteilt. Bei Bedarf treffen sich die Staffelleiter zu Staffelleitertagen, die vom Sportwart oder den einzelnen Warten einberufen und geleitet werden. 3.3 Spruchausschuss Der Kreis-Spruchausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese sowie zwei Ersatzbeisitzer sind von der Kreisversammlung zu wählen. Dem Spruchausschuss darf kein Mitglied des Vorstandes angehören. Das Verfahren des Kreis-Spruchausschusses und seine Befugnisse regelt die Rechts- und Verfahrensordnung des WTTV. 3.4 Sonderausschuss Für besondere Aufgaben innerhalb des Kreisgebietes kann ein Sonderausschuss gebildet werden. Er wird entweder von der Kreisversammlung oder im Bedarfsfalle vom Kreisvorstand eingesetzt. Seine Tätigkeit erlischt nach Erledigung der jeweiligen Aufgabe. B. Ehrung verdienstvoller Sportler Sportkamerad(inn)en, die sich besondere Verdienste um den Tischtennissport im Kreisgebiet erworben haben, kann eine würdige Ehrung zuteil werden. Anträge hierzu nimmt der Kreisvorstand entgegen. Anträge zur Ehrung durch Instanzen oberhalb des Kreises müssen bis spätestens einen Monat vor Einreichungsfrist beim Ältestenrat des WTTV dem Kreisverband zur Weiterleitung vorliegen. (siehe hierzu: Ehrenordnung des WTTV e.V.) C. Schlussbestimmungen Alle Vereine und Abteilungen sind verpflichtet, die Bestimmungen der Kreissatzung anzuerkennen und einzuhalten. Vereine, welche gegen die Bestimmungen der WO des Kreises und die Satzung des Kreises verstoßen, werden nach der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des WTTV bestraft. Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung des TT-Kreises Niederrhein am 31. Mai 2005 beschlossen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||